BFH, Urteil vom 12.6.2008 - V R 33/05Vorinstanz: FG Köln vom 21.4.2005 - 10 K 2476/00 (EFG 2005, 1234)LEITSATZDie entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und
Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen „Carsharing“-Verein an seine Mitglieder unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.6.2008 – V R 33/05 –) dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach §
OFD Frankfurt am Main, Rundvfg. vom 21.5.2008 - S 2244 A - 21 - St 215 (§ 17 Abs. 4 EStG) I. Allgemeines Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Zu den Einkünften aus
Die OFD Frankfurt hat sich zur Auflösung einer Kapitalgesellschaft geäußert (Verfügung vom 21.5.2008 – S 2244 A – 21 – St 215). Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Zu
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2008 (BGBl. I S 1912) wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1.1.2009 eingeführt. Sparer-Freibetrag und Sparer- Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige / 1602 Euro für Verheiratete
Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich - Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich
BFH, Urteil vom 5.6.2008 - IV R 76/05Vorinstanz: FG Münster vom 3.3.2005 - 5 K 3631/03 F, 5 K 3724/03 F, 5 K 3722/03 F, 5 K 3711/03 F (EFG 2005, 1109)LEITSATZDas Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im
Mit Urteil vom 5.6.2008 – IV R 76/05 – hat der BFH entschieden, dass das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt wordenBFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 3/05Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004 - 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)LEITSÄTZE1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können -
BFH, Urteil vom 29.5.2008 - V R 12/07Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11.1.2007 - 6 K 2111/04LEITSATZDie verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch
BFH, Urteil vom 13.3.2008 - V R 70/06Vorinstanz: FG Köln vom 27.4.2006 - 10 K 4948/05 (EFG 2006, 1620)LEITSATZPreisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern -zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die
Mit Urteil vom 13.3.2008 – V R 70/06 – hat der BFH entschieden, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern – zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto – für den
BFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 3/05Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004 - 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)LEITSÄTZE1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können - vor allem in Grenzfällen - von den Vertragsparteien gewählte
Mit Urteil vom 29.5.2008 – V R 12/07 – hat der BFH entschieden, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt
In dem vomBFH mit Urteil vom8.4.2008 – VIII R 3/ 05 – entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf Vermittlung einer Vertriebsgesellschaft aufgrund eines Begebungsvertrages vom20.12.1993 an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligungsanteile
Schr. v. 8.8.2008 – IV B 3 – S 1301-GB/08/10001 Mangels einer expliziten Regelung im derzeit gültigen DBA haben die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten im Hinblick auf Art. 19 des OECD-Musterabkommens und die laufenden Verhandlungen über ein
BFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 61/06Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 8.6.2005 - 7 K 5780/03 AOLEITSÄTZE1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und