BFH: Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion ist einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich
Mit Urteil vom 8.5.2008 – VI R 50/05 – hat der BFH wie folgt entschieden: Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen.
Eine sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21.9.1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl. II 1983, 201, und vom 21.9.2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl. II 2005, 44).
Der Kläger hatte aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung von seinem Vater für seine Tätigkeit als Landwirtschaftsmeister Zahlungen in Höhe von 320 234 DM (1996) und 89 430 DM (1997) erhalten, die das FA der Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterwarf. Der BFH lehnte dies ab: der Kläger sei in steuerlicher Hinsicht kein Arbeitnehmer gewesen, er sei vielmehr allein auf familienrechtlicher Grundlage tätig geworden. Die Zahlungen waren aber als sonstige Leistungen zu erfassen.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1647-1