BFH: Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel
Mit Urteil vom 10.4.2008 – VI R 38/06 – hat der BFH entschieden, dass die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen, kleinere Mängel aber nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus. Im Streitfall war es unverhältnismäßig, dem Fahrtenbuch die Anerkennung zu versagen, weil eine vorgenommene Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet worden war. Soweit in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung bestand, konnte dem nur indizielle Bedeutung zukommen, weil die Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen erfahrungsgemäß häufig ungenau seien.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1591-1