EuGH (2. Kammer), Urteil vom 3. 4. 2008 - Rs. C-442/05; Finanzamt Oschatz gegen Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-WestelbienTenor:1. Art. 4 Abs. 5 und Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
BFH, Urteil vom 7.2.2008 - VI R 75/06Vorinstanz: FG Nürnberg vom 29.6.2006 - VI 220/2003LEITSATZDie berufliche Veranlassung eines Darlehens wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Darlehensvertrag mit dem alleinigen
Niedersächsisches FinanzgerichtUrteilvom12.12.2007Az.: 7 K 249/07Orientierungssatz:Einkommensteuer 2005 1. Ein Teil-Einspruchsbescheid gem. § 367 Abs. 2 a AO ist aufzuheben, weil er - bezogen auf einzelne Punkte des Vorläufigkeitsvermerks in einem
BFH, Urteil vom 13.2.2008 - I R 63/06Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 21.6.2006 - 7 K 228/02 (EFG 2006, 1809)LEITSÄTZE1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Im Urteil vom 13.2.2008 – I R 63/06 – hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer zum SBV gehörenden Beteiligung zum Gewerbeertrag i. S. des § 7 GewStG gehört und die Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne bei der Festsetzung
Mit Urteil vom 12.12.2007 – 7 K 249/07 – hat das FG entschieden, dass der Vorläufigkeitsvermerk „Änderungen dieser Regelung werden von Amts wegen berücksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich“ nicht hinreichend bestimmt ist. Ein
Mit Urteil vom 15.2.2008 – 2 K 239/06 – hat das FG im Rahmen des Rechtsstreits um die KapESt- Pflicht von Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft (Klägerin) entschieden, dass Differenzbeträge zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und nach
Das BMF hob mit Schreiben vom 14.5.2008 – IV A 4 – S 0338/07/0003 – die Anweisung auf, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen (vgl. zuletzt BMF, 14.4.2008, BStBl. I, 536), nachdem das BVerfG durch Kammerbeschluss vom 11.2.2008
Das Schreiben des BMF vom 7.5.2008 – IV B 2 – S 2144/07/0001 – reagiert auf das BFH-Urteil vom 29.3.2007, wonach bei Mitunternehmerschaften die Überentnahmen als Bemessungsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen
EuGH (4. Kammer), Urteil vom 15. 5. 2008 - Rs. C-414/06; Lidl Belgium GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Heilbronn Tenor:Art. 43 EG steht dem nicht entgegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft von ihrer Steuerbemessungsgrundlage nicht
BFH, Urteil vom 6.3.2008 - VI R 5/05Vorinstanz: FG Saarland vom 4.3.2004 - 2 K 269/00LEITSÄTZE1. Die Festsetzungsfrist für einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4 1.
BFH, Urteil vom 5.3.2008 - I R 12/07Vorinstanz: FG Nürnberg vom 21.11.2006 - I 149/2005 (EFG 2007, 1352)LEITSÄTZE1. Es ist aus körperschaftsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn eine GmbH ihrem beherrschenden
BFH, Urteil vom 2.4.2008 - II R 4/06Vorinstanz: FG Köln vom 16.11.2005 - 11 K 3095/04 (EFG 2006, 849)LEITSATZBehält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielverträgen gerichtet
BFH, Urteil vom 23.1.2008 - I R 18/07Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 20.12.2006 - 1 K 1185/05 (EFG 2007, 841)LEITSÄTZE1. Verluste, die ein als Regiebetrieb geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die
Lidl Belgium, eine in Deutschland ansässige KG, wollte den Verlust aus einer luxemburgischen Betriebsstätte von der inländischen Bemessungsgrundlage abziehen. Das FA lehnte dies ab, weil nach dem DBA-Luxemburg entsprechende Betriebsstätteneinkünfte
Mit Urteil vom 2.4.2008 - II R 4/06 - entschied der BFH, dass die eigene Verlosung von Gewinnen nicht Voraussetzung für eine Lotterie ist. Eine Lotterie kann auch in der Weise veranstaltet werden, dass ein nach außen Spielgemeinschaften und
Mit Urteil vom 5.3.2008 - I R 12/07 - hat der BFH entschieden, dass sich die uneingeschränkten Zahlungen von Gehalt und kapitalisierter Rente aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters grundsätzlich ausschließen. Unter den