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Steuerrecht
17.10.2008
Steuerrecht
BFH: Erstattungsüberhang betr. Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

Die Erstattung von Kirchensteuer ist insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, als sie die im Jahr der Erstattung gezahlte Kirchensteuer übersteigt (BFH, 2.9.2008 – X R 46/07). Sind im Jahr der Erstattung keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen oder übersteigen die erstatteten Sonderausgaben die gezahlten (sog. Erstattungsüberhang), fehlt es insoweit an einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen. Der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ist dann über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu korrigieren. Da nach ständiger BFH-Rechtsprechung erstattete Kirchensteuer vorrangig mit gleichartigen Sonderausgaben des Erstattungsjahres zu verrechnen ist, kommt der Erstattung zuviel einbehaltener Kirchenlohnsteuer auch Rückwirkung zu, wenn nach Ablauf des Erstattungsjahres feststeht, dass erstattete Sonderausgaben nicht oder nicht in vollem Umfang mit Sonderausgaben des Erstattungsjahres verrechnet werden können.
 
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2318-3

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