Gleichlautende Ländererlasse: Vorläufige Festsetzung des GewSt-Messbetrags
Nachdem das BVerfG es für verfassungsmäßig hält, dass die Einkünfte freier Berufe, anderer Selbstständiger und von Land- und Forstwirten nicht der GewSt unterworfen werden, heben die obersten Finanzbehörden der Länder die vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf. Ein Ruhenlassen der Veranlagung kommt daher nicht mehr in Betracht (gleich lautende Erlasse, u. a. Hess. Ministerium der Finanzen, 10.10.2008, S 0338 A – 5/04).