Verwaltungsanweisung: Zurückweisung von Einsprüchen durch Allgemeinverfügung
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Allgemeinverfügung vom 22.7.2008 auf Grundlage des § 367 Abs. 2b AO und des § 172 Abs. 3 AO unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des BVerfG vom 25.2.2008 – 2 BvL 14/05 – und vom 10.3.2008 – 2 BvR 2077/05 – Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zurückgewiesen, soweit mit denEinsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 22.7.2008 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Gegendie Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt Klage erhoben werden. Die Allgemeinverfügung ist abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de.