Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter einen Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ein
Ob die im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO geltenden Voraussetzungen für eine Klageerweiterung vorliegen, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen, wenn das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat.
Der Anspruch nach § 16 BetrAVG auf Anpassungsprüfung und -entscheidung ist eine sicherungsfähige Forderung iSd. § 303 Abs. 1 AktG, denn er ist regelmäßig werthaltig. Zwar gewährt § 16 BetrAVG keine Anpassungsgarantie; jedoch gebieten es der Zweck der
Bei der Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien idR eine öffentlich-rechtliche Förderung sicherstellen wollen. Dem Arbeitgeber soll ermöglicht werden, die Altersteilzeitvergütungsansprüche
Ein Neuverteilungsanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ist bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs nicht auf das bisher vereinbarte Arbeitszeitverteilungsmodell beschränkt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung. Er kann zB
BFH, Urteil vom 3.6.2009 - XI R 57/07Vorinstanz: FG München vom 21.2.2007 - 3 K 2219/06 (EFG 2007, 961)LEITSATZEine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der
BFH, Urteil vom 18.8.2009 - X R 25/06Vorinstanz: FG Hamburg vom 23.3.2006 - II 347/04 (EFG 2006, 1753)LEITSATZMaßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 23.04.2009 Aktenzeichen: 6 AZR 263/08 Rechtsgebiete: BetrVG, BGB Vorschriften: BetrVG § 102 Abs. 6 BGB § 139 Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss verkündet am 01.09.2009 Aktenzeichen: 6 TaBV 18/09 Rechtsgebiete: BetrVG Vorschriften: BetrVG § 37 Abs. 6 1. Eine Schulungsteilnahme ist für den Betriebsrat dann nicht erforderlich, wenn das
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Urteil verkündet am 02.04.2009 Aktenzeichen: 7 Sa 1424/08 Rechtsgebiete: BetrVG Vorschriften: BetrVG § 112 Es steht mit Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung in Einklang, wenn die Betriebspartner in das
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Urteil verkündet am 10.08.2009 Aktenzeichen: 2 Sa 380/09 Rechtsgebiete: KSchG Vorschriften: KSchG § 1 Abs. 5 Im Rahmen der Widerlegung der Vermutung aus § 1 Abs. 5 KSchG muss ein Arbeitnehmer auch darstellen,
Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 KSchG hat das sog. Verbundverfahren als Regelfall eingeführt. Eine Vorabentscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG setzt voraus, dass
Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, wenn eine im Betrieb geltende
§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX ordnet für die Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung die sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Wahl des Personalrats an; nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG sind die in der Dienststelle
Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten aus dem persönlichen Geltungsbereich des Sozial-TV-BB, der zu einem Wegfall der Ausgleichszulage führt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, da sich dadurch ein geringeres
Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind.
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...