BAG: Betriebsratsmitglied - Reisezeiten - Freizeitausgleich
Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit im Zusammenhang mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben aufwendet, können einen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen, wenn eine im Betrieb geltende tarifliche oder betriebliche Regelung über Dienstreisen die Bewertung von Reisezeiten der Arbeitnehmer als Arbeitszeit vorsieht. Für die Dauer des Freizeitausgleichs hat der Arbeitgeber nach dem Lohnausfallprinzip grundsätzlich die Vergütung zu zahlen, die dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er keinen Freizeitausgleich erhalten, sondern gearbeitet hätte. Dazu gehören auch die in einem Tarifvertrag geregelten Zeitzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Dies gilt ebenso für Vergütungsansprüche des Betriebsratsmitglieds, das für Reisezeiten im Zusammenhang mit Betriebsratstätigkeit Freizeitausgleich erhält. Der Senat hat nicht entschieden, ob in einer Betriebsvereinbarung eine vom Lohnausfallprinzip abweichenden Regelung über die Vergütung des Freizeitausgleichs zB dahingehend getroffen werden könnte, dass für die Dauer des Freizeitausgleichs unabhängig von dessen zeitlicher Lage nur die Grundvergütung zu zahlen ist.
BAG-Entscheidung vom 12.8.2009 - 7 AZR 218/08.