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Arbeitsrecht
21.10.2009
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrente - Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht

Ob die im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO geltenden Voraussetzungen für eine Klageerweiterung vorliegen, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen, wenn das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Versorgungsverhältnis Beihilfe im Krankheitsfall nur unter den jeweils für Beamte geltenden Voraussetzungen gewährt wird. Das Betriebsrentengesetz steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil Beihilfe in Krankheitsfällen keine Betriebsrente im Sinne des Gesetzes ist. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auch für Zeiten nach Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch auf das Versorgungsrecht der Beamten verwiesen wird. Offen bleibt, inwieweit in einem derartigen Fall Ansprüche auf Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG bestehen können. Organmitglieder können im selben Maße von den Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes abweichen, wie dies für Arbeitnehmer die Tarifparteien dürfen. Der Anspruch nach § 16 BetrAVG ist deshalb für diesen Personenkreis grundsätzlich abdingbar.

BAG-Entscheidung vom 21.4.2009 - 3 AZR 285/07.

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