BAG: Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD - mehrere Teiltätigkeiten
Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind. Nach den gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA nach wie vor geltenden Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträgen ist es für die Eingruppierung grundsätzlich maßgebend, welcher Entgeltgruppe die Summe der zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Teiltätigkeiten zuzuordnen ist. Nach diesen Eingruppierungsgrundsätzen der auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten Bezirkstarifverträge ist für die Eingruppierung keine sogenannte einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit zu bilden. Die frühere Rechtsprechung des Senats zu §§ 22, 23 BAT in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung ist auf die bezirkstarifvertraglichen Eingruppierungsbestimmungen nicht anwendbar. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich anders als bei den auf Grundlage des RahmenTV zu § 20 BMT-G II vereinbarten bezirkstariflichen Lohngruppenverzeichnissen zur Lohngruppe 1 nicht um einen abschließenden Katalog. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben dies bereits durch den Wortlaut der Entgeltgruppe „zum Beispiel“ verdeutlicht. Das in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführte Tätigkeitsbeispiel „Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich“ erfasst als sonstige Tätigkeiten sowohl solche, die mit dem Gemüseputzen und Spülen in einem inneren Zusammenhang stehen als auch zuarbeitende Tätigkeiten bei der Essenszubereitung, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mit diesen Tätigkeiten vergleichbar sind.
BAG-Entscheidung vom 20.5.2009 - 4 ABR 99/08.