BAG: Nachträgliche Klagezulassung
Die zum 1. April 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 5 KSchG hat das sog. Verbundverfahren als Regelfall eingeführt. Eine Vorabentscheidung über den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG setzt voraus, dass die Klagefrist tatsächlich versäumt ist. Sind Zugang oder Zugangszeitpunkt der Kündigung streitig, darf das Gericht über einen hilfsweise gestellten Antrag auf nachträgliche Klagezulassung vorab nur entscheiden, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, die Klagefrist sei versäumt. Zu den im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheiten des Inhabers eines Hausbriefkastens gehört es, Vorsorge dafür zu treffen, dass er von den für ihn bestimmten, eingeworfenen Sendungen auch Kenntnis nehmen kann. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eingeworfene Sendungen dem Inhaber eines Briefkastens ohne sein Verschulden ausnahmsweise nicht zur Kenntnis gelangen.
BAG-Entscheidung vom 28.5.2009 - 2 AZR 732/08.