R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
20.10.2009
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsrentenanpassung

Der Anspruch nach § 16 BetrAVG auf Anpassungsprüfung und -entscheidung ist eine sicherungsfähige Forderung iSd. § 303 Abs. 1 AktG, denn er ist regelmäßig werthaltig. Zwar gewährt § 16 BetrAVG keine Anpassungsgarantie; jedoch gebieten es der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des Betriebsrentengesetzes, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner leistungsfähig ist. Die Anpassung ist der Regelfall; die Nichtanpassung ist der Ausnahmefall. Dem Anspruch auf Sicherheitsleistung durch das ehemals herrschende Unternehmen für künftige Anpassungsprüfungs- und -entscheidungsansprüche gegenüber dem ehemals abhängigen Unternehmen steht jedoch regelmäßig entgegen, dass es dem die Sicherheit beanspruchenden Versorgungsgläubiger an einem schützenswerten Sicherungsinteresse fehlt. Verlangen die Betriebsrentner der abhängigen Gesellschaft während des Bestehens eines Beherrschungsvertrages eine Anpassung ihrer Betriebsrenten, so rechtfertigt der Beherrschungsvertrag - ohne weitere Voraussetzungen - einen sogenannten Berechnungsdurchgriff. Es kommt dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft an. Diese hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen. Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des § 303 AktG (Leitsatz 1). Führen gesellschaftsrechtliche Veränderungen während der Dauer eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages dazu, dass die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der abhängigen Versorgungsschuldnerin beeinträchtigt wird oder entfällt, kommen Schadensersatzansprüche der Versorgungsgläubiger gegenüber dem (ehemals) herrschenden Unternehmen in Betracht (Leitsatz 3). Das herrschende Unternehmen treffen bei Beendigung des Beherrschungsvertrages gegenüber den Betriebsrentnern der abhängigen Gesellschaft regelmäßig dieselben Verpflichtungen wie den bisherigen Versorgungsschuldner bei Ausgliederung einer Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden.

BAG-Entscheidung vom 26.5.2009 - 3 AZR 369/07.

stats