BAG: Absenkung einer Jahressonderzahlung
Der Ausschluss der Teilzeitbeschäftigten aus dem persönlichen Geltungsbereich des Sozial-TV-BB, der zu einem Wegfall der Ausgleichszulage führt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, da sich dadurch ein geringeres Entgelt pro rata temporis ergibt. Der Ausschluss wird nicht dadurch kompensiert, dass betriebsbedingte Kündigungen für eine bestimmte Zeit auch für diesen Personenkreis ausgeschlossen werden. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung liegt nicht darin, dass die ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten vor Inkrafttreten des Sozial-TV-BB eine geringere Arbeitszeit vereinbart hatten, während bei dem einbezogenen Personenkreis erst durch diesen Tarifvertrag die regelmäßige Arbeitszeit herabgesetzt wurde.
BAG-Entscheidung vom 5.8.2009 - 10 AZR 634/08.