BAG: Altersteilzeit - Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit
Bei der Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien idR eine öffentlich-rechtliche Förderung sicherstellen wollen. Dem Arbeitgeber soll ermöglicht werden, die Altersteilzeitvergütungsansprüche mithilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise zu refinanzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Vertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit, die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG). Verlängern die Vertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von zwei Jahren um 3,5 Stunden und nehmen sie im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes Bezug, handelt es sich bei der Arbeitszeitaufstockung nicht um Überarbeit, sondern um regelmäßige „vereinbarte“ Arbeitszeit iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG.
BAG-Entscheidung vom 18.8.2009 - 9 AZR 482/08.