Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten
BAG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 AZR 883/07SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil verkündet am 28.05.2009 Aktenzeichen: 5 Sa 425/09 Rechtsgebiete: BDSG Vorschriften: BDSG § 4 f Abs. 3 Satz 4 Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil verkündet am 03.06.2009 Aktenzeichen: 15 Sa 310/09 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 138 BGB § 305 c Abs. 1 Regelungen zu einem Darlehen stellen nach § 305 c Abs. 1 BGB
Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig. Nach dem Schutzzweck des § 613a BGB soll bei einem Betriebsübergang der Betriebserwerber nicht nur
Ein Interessenausgleich kann, um die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG auszulösen, noch nach seinem Abschluss zeitnah um eine Namensliste ergänzt werden. Bis zu welchem Zeitpunkt eine „zeitnahe“ Ergänzung des Interessenausgleichs vorliegt, lässt sich
Der die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG rechtfertigende Sachgrund der Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitnehmer wiederholt zur Vertretung desselben vorübergehend an der Arbeitsleistung
Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 iVm. § 1 AGG, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach §
Welche Bedeutung der vereinbarten Anrechnung von bei anderen Arbeitgebern abgeleisteten Zeiten zukommt, ist durch Auslegung nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne
Versorgungsordnungen können so angelegt sein, dass anhand der Beitragsbemessungsgrenze und der damit verbundenen Begrenzung der gesetzlichen Altersversorgung ein Versorgungsbedarf zugrunde gelegt und zumindest teilweise ausgeglichen wird. Legt eine
Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen Dritten, ist für dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das gilt auch, wenn
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...