BAG: Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats
Unterlagen des Betriebsrats iSd. § 34 Abs. 3 BetrVG sind nicht nur die in Papierform verkörperten Aufzeichnungen, sondern sämtliche auf Datenträgern gespeicherten Dateien sowie die Korrespondenz des Betriebsrats unter dessen E-Mail- Anschrift. Jedes Mitglied verfügt über ein unabdingbares Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen. Dazu zählt das elektronische Leserecht der Dateien und der E-Mail-Korrespondenz. Dieses Einsichtsrecht kann innerhalb des Betriebsrats nicht durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSG in Verbindung mit der dazu geltenden Anlage beschränkt werden. Als Teil der verantwortlichen Stelle nach § 3 Abs. 7 BDSG hat der Betriebsrat aber über Maßnahmen zu beschließen, um einem Missbrauch von Daten in seinem Verantwortungsbereich zu begegnen.
BAG-Entscheidung vom 21.8.2009 - 7 ABR 15/08.