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Arbeitsrecht
05.11.2009
Arbeitsrecht
BAG: Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft

Wird der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft entgegen § 84 Abs. 1 Satz 1 und 5 AktG nicht auf höchstens fünf Jahre befristet abgeschlossen, gilt von Gesetzes wegen eine Befristung von fünf Jahren. Der wiederholte Anstellungsvertrag und die Vertragsverlängerung werden durch § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 5 AktG zeitlich begrenzt. Im Rahmen der zeitlichen Begrenzung ist eine einvernehmliche Änderung des Vertragsinhalts möglich. Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses im Anstellungsvertrag über Anstellungsvertrag und Organstellung hinaus wird nicht generell durch § 84 Abs. 1 AktG ausgeschlossen. Die vorzeitige Bindung kann für beide Seiten sinnvoll und nützlich sein, wenn zugleich die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestimmt werden. Allerdings liegt eine objektive Gesetzesumgehung vor, wenn der Anstellungsvertrag für den Fall der Beendigung der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus vorsieht. Insoweit kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande (§ 134 BGB). Durch eine weitere Vorstandstätigkeit über den Ablauf von Anstellungsvertrag und Amtszeit hinaus kommt ein Arbeitsverhältnis nicht zustande.

BAG-Entscheidung vom 26.8.2009 - 5 AZR 522/08.

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