Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige andie Agentur für Arbeit ausspricht.Anzeigepflichtige Kündigungen dürfen bereits unmittelbar
Ein Krankenpfleger in einer psychiatrischen Klinik begeht eine besonders schwere Pflichtverletzung, wenn er seine Stellung als Pfleger zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Wünsche ausnutzt. Auch der dringende Verdacht einer solchen
Auch in formularmäßigen Arbeitsverträgen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafezulässig.Eine Vertragsstrafenabrede benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich dannunangemessen, wenn sie für den Fall der vertragswidrigen Lösung des
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt
Der Begriff der Betriebsstörung in Nr. 5 Buchst. d des Erschwerniszulagenkatalogs zu § 7 Abs. 1 ZTV ist einschränkend auszulegen. Er umfasst nicht eine geplante Stromabschaltung und Gleissperrung, während derer sog. Masterdungen ersetzt werden, da
Gemäß § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen Personal mit abgeschlossener Promotion längstens bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts gibt die mit Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - vertretene Rechtsauffassung zum Rechtsweg für Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters nicht auf. Die Gerichte für Arbeitssachen sind
BAG, -Urteil vom 20.1.2009 - 1 AZR 515/08-------------------------------------------------------Leitsatz Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu
Ob ein an die Arbeitnehmer gerichtetes Ersuchen des Arbeitgebers, sich zur Verschwiegenheit über bestimmte Vorgänge zu verpflichten, das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, hängt vom
BAG, Urteil vom 15.7.2009 - 5 AZR 478/08Orientierungssätze:1. Wählt der Arbeitnehmer gem. der Regelung in einem Firmentarifvertrag anstelle einer generellen Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich die Beibehaltung seiner Arbeitszeit mit anteiliger
Das BMF hat in dem Schreiben vom 31.8.2009 - IV S 5 - S 2351/09/10002 - die Folgen aufgezeigt, die sich aus der Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale ergeben. Es verdeutlicht dies anhand von Praxisbeispielen. Volltext des
LAG Niedersachsen, Urteil vom 6.4.2009 - 9 Sa 1297/08 Leitsätze1. § 17 S. 1 KSchG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe und damit auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach fehlender Massenentlassungsanzeige 2. § 17 Abs. 4 S. 1 KSchG hindert den
Ist eine Befristung allein wegen fehlender Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, können aufgrund der Regelung in § 16 Satz 2 TzBfG beide Vertragsparteien, also auch der Arbeitgeber, unabhängig von einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 TzBfG zu
Es ist regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag gegen eine spätere Kündigung eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag. Bei der Gewichtung der Auflösungsgründe und der Bestimmung der Abfindungshöhe
BAG, Beschluss vom 21.1.2009 - 7 ABR 65/07-------------------------------------------------------Leitsatz des BearbeitersIn Anbetracht der hohen gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlausschreibens in elektronischer
BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 643/07-------------------------------------------------------Leitsätze 1. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. ist im öffentlichen Dienst auch auf mit Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer anzuwenden.2. Ein
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...