BAG: Entgeltklage
Setzt ein Gericht ein Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Rechtsstreits aus, ist dagegen die sofortige Beschwerde gegeben. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen solange zugrunde zu legen, wie diese Ansicht nicht offensichtlich falsch ist. Ob auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Beurteilung ein Aussetzungsgrund vorliegt, ist im Beschwerdeverfahren vollständig zu überprüfen. Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 148 ZPO setzt nicht nur voraus, dass der andere Rechtsstreit faktische Auswirkungen auf das auszusetzende Verfahren hat, vielmehr ist erforderlich, dass der andere Rechtsstreit geeignet ist, dieses rechtlich zu beeinflussen. Das andere Verfahren muss jedenfalls teilweise präjudiziell sein. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die dortigen Kläger die Feststellung geltend machen, sie seien durch den Erlass einer Rechtsverordnung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, entfaltet keine auch nur teilweise präjudizielle Wirkung für Entgeltklagen, die darauf gestützt sind, dass Tarifverträge durch die Rechtsverordnung auf die Arbeitsverhältnisse der Kläger im Entgeltverfahren erstreckt sind.
BAG-Entscheidung vom 26.10.2009 - 3 AZB 24/09