BAG: Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft
Vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes setzte ein Verfall der Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zwar eine entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung voraus. Eine derartige Vereinbarung war jedoch im vorliegenden Fall getroffen worden. Für die Auslegung galten die allgemeinen Grundsätze, wobei die damalige betriebsrentenrechtliche Rechtslage und die damaligen Gepflogenheiten zu berücksichtigen waren. Bis zum Grundsatzurteil des Senats vom 10. März 1972 (- 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) war es gängige Praxis, bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis den Verfall der Versorgungsanwartschaft vorzusehen. Gesamtzusagen sollen für alle angesprochenen Arbeitnehmer den gleichen Inhalt und die gleiche Bedeutung haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auslegung ist dementsprechend weder der Abschluss des Arbeitsvertrages noch der Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern die Errichtung der einzelvertraglich übernommenen Versorgungsordnung. Die Unklarheitenregel, die bereits vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes galt, kommt nicht zum Zuge, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen.
BAG-Entscheidung vom 9.12.2008 - 3 AZR 120/07