BAG: Prozessführungsbefugnis - Prozessstandschaft für die Bundesagentur
Der Arbeitnehmer kann Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen. Der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst einen bei dem früheren Betriebsinhaber begründeten Annahmeverzug. Ein Angebot der Arbeitsleistung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber ist dann entbehrlich. Macht der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses im Wege einer Feststellungsklage gegen den neuen Betriebsinhaber geltend, liegt darin regelmäßig auch die Geltendmachung der von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche.
BAG-Entscheidung vom 23.9.2009 - 5 AZR 518/08