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Arbeitsrecht
11.12.2009
Arbeitsrecht
BAG: Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt generell bestimmen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Personelle Einzelmaßnahmen werden vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst. § 13 Abs. 2 ArbSchG eröffnet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, die Durchführung der ihm nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegenden Aufgaben Dritten zu übertragen. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Bei der Aufgabenübertragung handelt es sich typischerweise um Einzelmaßnahmen. Ein auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gerichteter Antrag muss erkennen lassen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus Normen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergebenden konkreten Handlungspflicht des Arbeitgebers aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen, an deren Ausgestaltung er mitzuwirken beabsichtigt. Andernfalls ist der Antrag mangels der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit unzulässig.

BAG-Entscheidung vom 18.8.2009 - 1 ABR 43/08

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