BAG: Zulässigkeit der Berufung - eigenhändige Unterschrift unter Berufungsbegründung - Faksimile-Stempel
Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter einen Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ein zwingendes Erfordernis der eigenhändigen Unterschriftsleistung. Die gesetzlichen Ausnahmen hiervon in § 130 Nr. 6 2. Alt., in §§ 130a und 130b ZPO sowie die Einschränkungen, die durch die Rechtsprechung gemacht wurden, zwingen nicht dazu, die eigenhändige Unterschrift durch einen Faksimile-Stempel ersetzbar zu halten.
BAG-Entscheidung vom 5.8.2009 - 10 AZR 692/08.