ArbG Berlin, Urteil vom 1.2.2013 - 28 Ca 18456/12LeitsätzeIst ein Mitglied des Betriebsrates bei der Beratung und Beschlussfassung über seine Kündigung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) wegen Interessenkollision als "zeitlich verhindert" (§ 25 Abs. 1 Satz 2
BAG, Urteil vom 27.9.2012 - 2 AZR 955/11SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.Der 1957 geborene, verheiratete und vier Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. April 1987 bei der
Werden Schwerbehinderte von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, sind sie weiterhin als von der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das
Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen. Es können jedoch im Einzelfalle Haftungserleichterungen in Betracht kommen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei
1. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes unterliegt nicht in jedem Fall der einem Beamten vergleichbaren – gesteigerten – Treuepflicht. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann von ihm nicht die Bereitschaft verlangt werden, sich mit der
1. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG gelten u. a. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind, als Arbeitnehmer im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Sie sind bei den organisatorischen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.1.2012 - 7 TaBV 1733/11LEITSÄTZE1. Verstöße gegen das Neutralitätsgebot im Arbeitskampf aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können wegen ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitskampf einen
BAG, Beschluss vom 25.9.2012 - 1 ABR 45/11Leitsätze (des Kommentators)1. Der Konzernbetriebsrat ist gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG originär zuständig für die Mitbestimmung bei Einführung und Nutzung einer
BAG, Urteil vom 6.9.2012 - 2 AZR 372/11SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der 1982 geborene Kläger war seit August 2003 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter in der Oberfinanzdirektion K
BAG, Beschluss vom 5.12.2012 - 7 ABR 17/11Aus den Gründen1 A. Die Beteiligten streiten über die Anzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder. 2 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin
BAG, Beschluss vom 14.2.2013 - 3 AZB 5/12Leitsätze1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Betätigung ausländischer Staaten in Deutschland, soweit deren hoheitliches Handeln betroffen ist.2. Die Tätigkeit
BAG, Urteil vom 13.11.2012 - 9 AZR 259/11Leitsätze1. Dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit
Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Bezug auf die Arbeitsausführung gemacht hat, wenn die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind und
Ist ein Mitglied des Betriebsrates bei der Beratung und Beschlussfassung über seine Kündigung (§ 103 Abs. 1 BetrVG) wegen Interessenkollision als „zeitlich verhindert“ (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) anzusehen (s. etwa BAG 3.8.1999 – 1 ABR 30/98 – BAGE
1. Dem Anspruch eines Arbeitnehmers auf Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit nach § 8 TzBfG steht nicht entgegen, dass er bereits zum Zeitpunkt, zu dem er die Reduzierung verlangt, in Teilzeit arbeitet. § 8 TzBfG gilt auch für
Das Land Berlin ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, einen angestellten Lehrer für Fachpraxis übertariflich in gleicherWeise zu vergüten wie andere angestellte Lehrer. Das Land Berlin, das neu eingestellte Lehrer grundsätzlich
Das BAG hat mit Beschluss vom 14.2.2013 - 3 AZB 5/12 - wie folgt entschieden: Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Betätigung ausländischer Staaten in Deutschland, soweit deren hoheitliches Handeln betroffen
Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam. Der im Jahr 1942 geborene Kläger
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...