ArbG Trier: Treuwidrige Kündigung nach vorangegangener unwirksamer Änderungskündigung
Das ArbG Trier hat in seinem Urteil vom 23.1.2013 – 4 Ca 1255/12 - wie folgt entschieden: 1. Spricht ein Arbeitgeber, der mit einer betriebsbedingten Änderungskündigung vor Gericht nicht durchgedrungen ist, dem Arbeitnehmer daraufhin eine betriebsbedingte Beendigungskündigung aus, kann diese treuwidrig und daher auch außerhalb des KSchG unwirksam sein, wenn sie auf einen im Wesentlichen unveränderten Lebenssachverhalt gestützt wird. 2. Eine Änderung des Lebenssachverhalts liegt nicht schon in dem formalen Umstand, dass die erste Kündigung eine außerordentliche mit sozialer Auslauffrist, die zweite dagegen eine ordentliche war.