BAG: Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - Betriebsübergang - Genehmigung der Kündigung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.12.2012 - 6 AZR 608/11 - wie folgt: Ein Betriebs(-teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB betrifft nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein. Welches Recht auf die Probleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist (Vollmachtsstatut), ist gesetzlich nicht geregelt. Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des Wirkungsorts. Der Senat lässt offen, ob die Genehmigung eines vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Vollmachtsstatut oder aber dem Geschäftsstatut unterliegt. Ist auf die Kündigung - wie hier - deutsches Recht anzuwenden, bestimmt sich die Genehmigung vollmachtlosen Handelns auch dann nach deutschem Recht, wenn nicht auf das Vollmachtsstatut, sondern auf das Geschäftsstatut abgestellt wird. Die Kündigung ist nach deutschem Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 Satz 1 BGB). Nach § 180 Satz 2 BGB findet jedoch § 177 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ beanstandet. Die Vertretungsmacht ist unverzüglich iSv. § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu rügen. Geschieht das nicht, ist die Kündigung dem Arbeitgeber mit Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer zuzurechnen. In diesem Zeitpunkt beginnt die Klagefrist.