ArbG Berlin: Kündigung des Geschäftsführers eines Kreisverbandes
Das ArbG Berlin hat in seiner Verhandlung die Kündigungsschutzklage des Kreisgeschäftsführers des CDU-Kreisverbandes Steglitz-Zehlendorf abgewiesen. Der Kreisgeschäftsführer hatte bei der Wahl zur Aufstellung eines Direktkandidaten für die kommende Bundestagswahl nicht den ihm vorgesetzten Kreisvorstandsvorsitzenden unterstützt, sondern den bisherigen Bundestagsabgeordneten der CDU. Das ArbG ist der Auffassung, dass ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Der Kreisgeschäftsführer hatte jedoch weiter eine E-Mail an mehrere Mitglieder des Kreisverbandes, ebenfalls Unterstützer des gegenwärtigen Bundestagsabgeordneten, gesandt. Dort bat er darum, den dienstlichen E-Mail-Account nicht mehr für Mitteilungen zu nutzen, die vertraulich und nicht für „Augen und Ohren“ des Kreisvorstandsvorsitzenden bestimmt waren. Damit hat er nach Ansicht des ArbG seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Kreisverband und dessen Vorsitzendem in schwerwiegendem Maße verletzt.
ArbG Berlin, Urteil vom 22.3.2013 – 5 Ca 16516/12
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 22.3.2013)