BAG: Ausgleichszahlung nach TV UmBw - befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung - Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht
Das BAg entschied in seinem Urteil vom 22.1.2013 - 6 AZR 392/11 - wie folgt: Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 TV UmBw entfällt durch die Bewilligung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, weil das Arbeitsverhältnis durch eine solche Rente nicht iSv. § 11 Abs. 9 Buchst. a und Buchst. b iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw und § 33 Abs. 2 TVöD beendet wird. Tritt die auflösende Bedingung, durch die ein Arbeitsverhältnis endet, vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG ein, endet das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf dieser Frist. Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 148 ZPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und dabei die Erfolgsaussichten der anderen Klage und die mit einer Aussetzung verbundene Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen. Kann eine vorgreifliche Frage vom Revisionsgericht ohne weiteren Sachvortrag aufgrund des unstreitigen bzw. festgestellten Sachverhalts auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beantwortet werden und ist angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen faktisch ausgeschlossen, überwiegt das Interesse der begünstigten Partei an einer baldigen Entscheidung über den streitigen Anspruch, so dass das Revisionsgericht von einer Aussetzung absehen kann.