BAG , Urteil vom 24.9.2009 - 8 AZR 705/08 Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 18.6.2008 - 7 Sa 383/08; Vorinstanz: ArbG Essen - 3 Ca 1997/07 - 24.1.2008 ) Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Eine Belästigung iSd. § 3 Abs. 3 AGG ist nur dann
BAG , Beschluss vom 19.01.2010 - 1 ABR 62/08 Vorinstanz: LAG Hamm vom 25.4.2008 - 13 TaBV 132/07; Vorinstanz: ArbG Hagen - 2 BV 37/07 - 19.9.2007 Amtliche Leitsätze: Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wonach der Arbeitgeber bei
BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08SachverhaltDie Parteien streiten um die Frage, ob zwischen ihnen über den 31.12.2006 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, oder ob dieses infolge eines Betriebsübergangs auf die Streithelferin übergegangen
LAG Düsseldorf , Urteil vom 31.3.2010 - 12 Sa 1512/09 Vorinstanz: ArbG Oberhausen vom 10.9.2009 - 4 Ca 2087/08; Amtliche Leitsätze: Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.09.2009 - C-277/08 Vicente Pereda -, RIW 2010, 162 ff.,
BAG , Beschluss vom 19.01.2010 - 1 ABR 55/08 Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 13.05.2008 - 4 TaBV 4/08; Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 11.10.2007 - 11 BV 232/07; ) Amtliche Leitsätze: Der Streitgegenstand eines Beschlussverfahrens, in dem der
BAG , Urteil vom 19.1.2010 - 3 AZR 191/08 Vorinstanz: LAG Hamm vom 15.1.2008 - 19 Sa 1398/07;Vorinstanz: ArbG Hamm vom 12.7.2007 - 4 Ca 399/07Amtliche Leitsätze: 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche
BAG , Urteil vom 28.1.2010 - 2 AZR 764/08 Vorinstanz: LAG Hamm vom 17.7.2008 - 16 Sa 544/08; Vorinstanz: ArbG Herford vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 749/07Amtliche Leitsätze: 1. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor,
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 4.5.2010 – 9 AZR 184/09 – wie folgt: Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Arbeitnehmern die vertragliche Nebenpflicht, keine falschen Auskünfte zu erteilen. Entsteht dem Arbeitnehmer durch eine schuldhaft
Das LAG entschied in seinem Urteil vom18.2.2010 – 38 Ca 12879/09 – wie folgt: Die Kündigung eines leitenden Mitarbeiters im Bereich „Compliance“ und Korruptionsbekämpfung wegen von ihm veranlassterÜberwachungsmaßnahmenoder Datenabgleichen ist nur
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 8.12.2009 – 2 Sa 223/09 – wie folgt: Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhebungsvertrag dann nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung anfechten, wenn der
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.3.2010 – 7 AZR 640/08 – wie folgt: Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann nicht auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn an der Beschäftigung des Arbeitnehmers tatsächlich ein Dauerbedarf
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 9.12.2009 – 7 ABR 46/08 – wie folgt: Die Entscheidung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Dabei
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.2.2010 – 6 AZR 911/08 – wie folgt: Alter ist ein ambivalentes, relatives Differenzierungsmerkmal. Eine „weniger günstige Behandlung“ i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG liegt daher nicht bereits dann vor, wenn ein
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.2.2010 – 6 AZR 911/08 – wie folgt: Alter ist ein ambivalentes, relatives Differenzierungsmerkmal. Eine „weniger günstige Behandlung“ i. S. v. § 3 Abs. 1 AGG liegt daher nicht bereits dann vor, wenn ein
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.1.2010 – 3 AZR 660/09 – wie folgt: Ist ein Gesellschafter gleichzeitig als Arbeitnehmer für die Gesellschaft tätig, besteht gesetzlicher Insolvenzschutz nur, wenn die Versorgungszusage „aus Anlass“ des
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 27.1.2010 – 55 Ca 9120/09 – wie folgt: Wird eine Arbeitnehmerin durch ihren Arbeitgeber deswegen benachteiligt, weil sie eine heterosexuelle Beziehung zu einem Arbeitskollegen derselben Abteilung unterhält, so
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...