BAG: Entgelterhöhung zum Ausgleich bestehender Gehaltsunterschiede
BAG , Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 168/09 (Vorinstanz: LAG Niedersachsen vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 467/08; ) (Vorinstanz: ArbG Hildesheim - 1 Ca 237/07 - 6.3.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Arbeitsvergütung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden. Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. 2. Begehrt ein Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung mit der Begründung, andere Arbeitnehmer hätten eine solche bekommen und beruft sich der Arbeitgeber für seine Differenzierung darauf, die begünstigten Arbeitnehmer hätten in der Vergangenheit eine Gehaltsminderung hingenommen, kann eine Ungleichbehandlung nur dann vorliegen, wenn entweder vor der Entgelterhöhung Gehaltsunterschiede nicht bestanden oder nach der Entgelterhöhung zuvor bestehende Unterschiede nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert werden. 3. Gewährt der Arbeitgeber neben der Entgelterhöhung als weitere Leistung einen geldwerten Vorteil - wie zB einen Personalrabatt -, der nicht im Zusammenhang mit unterschiedlichen Vergütungssystemen im Betrieb steht, und wird erst dadurch ein von der begünstigten Arbeitnehmergruppe in der Vergangenheit hingenommener Gehaltsverzicht überkompensiert, haben die Arbeitnehmer der Gruppe, denen die weitere Leistung vorenthalten wird, ggf. Anspruch auf die weitere Leistung, nicht jedoch auf die Gehaltserhöhung. 4. Das Maßregelungsverbot ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber mit der Entgelterhöhung Gehaltsunterschiede ausgleicht, die dadurch entstanden sind, dass ein Teil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit mit einer zu einer Gehaltsminderung führenden Verschlechterung der Arbeitsbedingungen einverstanden war. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 242; BGB § 611; BGB § 612a; Redaktionelle Normenkette: BGB § 242; BGB § 611; BGB § 612a;
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