BAG: Keine mittelbare Diskriminierung bei Verlangen der Kenntnis der deutschen Schriftsprache
BAG , Urteil vom 28.01.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 764/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 544/08; ) (Vorinstanz: ArbG Herford vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 3 Ca 749/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 2. Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, damit sie schriftliche Arbeitsanweisungen verstehen und die betrieblichen Aufgaben so gut wie möglich erledigen können, so verfolgt er ein sachlich gerechtfertigtes Ziel. Orientierungssätze: 1. Die Anforderung eines Arbeitgebers an die Arbeitnehmer, die deutsche Schriftsprache zu beherrschen, knüpft nicht an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale an. Die deutsche Schriftsprache kann unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Ethnie beherrscht werden. 2. Eine mittelbare Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 3. Rechtmäßige Ziele iSd. § 3 Abs. 2 AGG können alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein. Dazu gehören auch privatautonom bestimmte Ziele des Arbeitgebers, zB betriebliche Notwendigkeiten und Anforderungen an persönliche Fähigkeiten des Arbeitnehmers. 4. Als rechtmäßiges Ziel kommt die möglichst optimale Erledigung der anfallenden Arbeit in Betracht. 5. Wenn ein Arbeitgeber Arbeitsanweisungen erteilt, deren Befolgung Kenntnisse der deutschen Schriftsprache verlangt, um die optimale Erledigung der im Betrieb anfallenden Arbeit zu sichern, so ist eine damit verbundene Benachteiligung nicht ausreichend sprachkundiger Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; KSchG § 1; EGV Art. 39; RL 2000/43/EG Art. 2; RL 2000/43/EG Art. 4; RL 2000/78/EG Art. 6; Redaktionelle Normenkette: AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; EGV Art. 39; KSchG § 1; RL 2000/43/EG Art. 2; RL 2000/43/EG Art. 4; RL 2000/78/EG Art. 6; AuR 2010, 135 BAG-Pressemitteilung Nr. 10/10
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