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Arbeitsrecht
07.07.2010
Arbeitsrecht
BAG: Zweckbestimmung – Befristung eines Arbeitsvertrages

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.3.2010 – 7 AZR843/08 –wie folgt: Die Befristung einesArbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht sind, und eine der Zwecksetzung entsprechende Beschäftigung des Arbeitnehmers. Die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung muss objektive und nachprüfbare Vorgaben enthalten, die sicherstellen, dass die für die befristete Beschäftigung bereitgestellten Haushaltsmittel tatsächlich zur Deckung eines nur vorübergehenden undnicht eines Dauerbedarfs genutzt werden. Dazu genügt es nicht,wenn in einem Haushaltsplan pauschal eine Vielzahl nicht näher bezeichneter Stellen für einen bestimmten Bereich der öffentlichen Verwaltung zeitlich begrenzt bereitgestellt werden mit dem Hinweis, dass ein Rückgang des Beschäftigungsbedarfs in diesem Bereich aufgrund der Arbeitsmarktentwicklung erwartetwerde und personelle Entlastungswirkungen in einem anderen Bereich zur Umsetzung vorhandenen Dauerpersonals genutzt werden sollen. Der Senat hat nicht entschieden, ob mit dem Begriff Haushaltsmittel in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG nur Mittel gemeint sind, die durch ein Haushaltsgesetz von einem Haushaltsgesetzgeberausgebracht sind.

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