LAG Berlin-Brandenburg: Kein Windhundprinzip bei Einigungsstelle
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 4.6.2010 – 6 TaBV 901/10 – wie folgt: Für die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle kommt es nicht darauf an, welcher Beteiligte seinen Vorschlag zuerst gemacht oder bei Gericht angebracht hat. Vielmehr ist auch dann, wenn keine konkreten Einwendungen gegen den Kandidaten der jeweiligen Gegenseite vorgebracht werden, regelmäßig ein Dritter zu bestellen. Diese Entscheidung steht dem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 22.1.2010 – 10 TaBV 2829/09 – entgegen.