BAG, Urteil vom 28.8.2008 - 2 AZR 279/07SachverhaltDie Parteien streiten - ua. - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin war seit dem 1. Mai 1995 auf der Basis des mit dem „M e.V. L" abgeschlossenen „Dienstvertrages" als
BAG, Urteil vom 5.11.2008 - 5 AZR 56/08SachverhaltDie Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für die an Samstagen geleistete Arbeit tarifliche Zuschläge zu zahlen. Die Klägerinnen sind bei der Beklagten angestellt. Auf die
BAG, Urteil vom 27.8.2008 - 4 AZR 485/07SachverhaltDie Parteien streiten über Ansprüche auf eine Zuwendung und Urlaubsgeld sowie in diesem Zusammenhang über die Geltung tarifvertraglicher Regelungen. Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 2005 mit der
Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil verkündet am 27.08.2008 Aktenzeichen: 4 Sa 36/08 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 613a Es liegt kein Betriebsübergang auf den neuen Betreiber einer Werkskantine vor, wenn dieser nicht mehr
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.8.2008 – 2 AZR 279/07 – wie folgt: Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Für eine Auslegung, der Arbeitnehmer wolle
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 5.11.2008 – 5 AZR 56/08 – wie folgt: Geschäftsstellen im Zeitungsverlagsgewerbe sind die Orte, an denen die Mitarbeiter im persönlichen Kundenkontakt Verkaufs- und Beratungstätigkeit ausführen, insbesondere
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 27.8.2008 – 4 AZR 485/07 – wie folgt: Die Praxis der Tarifparteien kann jedenfalls dann Anhaltspunkte für ihren tatsächlichen Willen beim vorherigen Abschluss einer Tarifvereinbarung enthalten und somit für die
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.6.2008, 2 AZR 147/07Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger AuslauffristTenorDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Januar 2007 - 9 Sa 1148/06 - wird auf
BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 587/07vom29. August 2008Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: jaStGB §§ 266, 299 a.F.; IntBestG Art. 2 § 1 Nr. 2a) Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 30.9.2008, 1 ABR 81/07Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender - Einsatz von Auszubildenden in anderen BetriebenTenorDie Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln
6 Sa 225/086 Ca 265/07(Arbeitsgericht Weiden)Verkündet am: 04.11.2008Landesarbeitsgericht NürnbergIm Namen des VolkesURTEILIn dem RechtsstreitA…- Klägerin und Berufungsklägerin -Prozessbevollmächtigte/r:…gegenFirma B…- Beklagte und Berufungsbeklagte
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung wie folgt aktualisiert: WestOst MonatJahrMonatJahr Beitragsbemessungsgrenze (allg. Rentenvers.)5400 Euro64800 Euro4550
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 4.11.2008- 6 Sa 225/08 -wie folgt: Ein „Verbrauch des Kündigungsgrundes"ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgebereine Beendigungskündigung auf richterlichenHinweis auf die BAG-Entscheidung vom21.4.2005 - 2 AZR
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom30.9.2008 - 1 ABR 81/07 - wie folgt: WerdenAuszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebszum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehendin einem anderen Betrieb eingesetzt,so stellt das für diesen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom8.10.2008 - 5 AZR 707/07 - wie folgt: Eine tariflicheÖffnungsklausel, die eine befristete Herabsetzungder Arbeitszeit um 20% durch eine betrieblicheRegelung ermöglicht und zugleich denAusschluss betriebsbedingter
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist mit der Bitte an die IHK-Organisation herangetreten, über Erfahrungen der Unternehmen bei der Anwendung des AÜG zu berichten. Dem BMAS ist u. a. an der Einschätzung der Wirtschaft bezüglich den
Am 16.12.2008 hat das Europäische Parlament (EP) über die Neufassung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie) entschieden. Die Unternehmensleitung muss den Europäischen Betriebsrat künftig vor einem endgültigen Beschluss
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...