BAG: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Das BAG entschied in seinemUrteil vom17.2.2009 – 9 AZR 676/07 – wie folgt: Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu „verrechnen“. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1125-3 unter www.betriebs-berater.de