BAG: Verbotsgesetz bei Dauerschuldverhältnis
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.4.2009 – 9 AZR 985/07 – wie folgt: Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Verbotsgesetze können bereits wirksam begründete Dauerschuldverhältnisse jedoch in der Weise erfassen, dass entgegenstehende Vereinbarungen für die Zukunft („ex nunc“) nichtig werden. Das setzt voraus, dass das Verbotsgesetz die für die Zukunft eintretende Nichtigkeit erfordert. Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-1069-1 unterwww.betriebs-berater.de