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Arbeitsrecht
13.05.2009
Arbeitsrecht
: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugniseingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen".

Von dem in § 107 Abs. 1 GewO angeordneten Gebot, das Arbeitsentgelt in Euro abzurechnen und zu bezahlen, kann nur nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO abgewichen werden. Danach können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitsentgelts in Form eines Sachbezugs erbracht wird, vorausgesetzt, dies liegt im Interesse des Arbeitnehmers oder in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses.

Der Sachbezug muss Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistungsein. Eine Anrechnung des Sachbezugs auf den unpfändbaren Teil desArbeitsentgelts ist nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ausgeschlossen.

BAG-Entscheidung vom 17.2.2009 - 9 AZR 676/07.

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