LAG Baden-Württemberg: Urlaubsanspruch bei Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 29.4.2010 – 11 Sa 64/09 – wie folgt: Auch in einem in Folge Bezugs einer Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht Jahr für Jahr der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. Dieser Urlaubsanspruch verfällt nicht mit dem Ende des Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 BUrlG. Einem Abgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zur Arbeitsleistung in der Lage wäre.