BVerfG: Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung von Kliniken
Das BVerfG entschied in seinem Beschluss vom 14.4.2010 – 1 BvL 8/08 – wie folgt: § 17 S. 1 HVFG führt zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse 1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleitet wurden. Ursprünglich wurde den Reinigungskräften wie den anderen an den Kliniken der Stadt bei der Gründung des LBK Hamburg beschäftigten Arbeitnehmern für den Fall der Privatisierung ein Rückkehrrecht in den öffentlichen Dienst gewährt. Durch § 17 S. 1 HVFG wird ihnen ein solches Rückkehrrecht aber verwehrt, weil es auf die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt ist. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Ein tragfähiger Grund für die Benachteiligung der Reinigungskräfte liegt nicht darin, dass sie schon vor der das Rückkehrrecht nach § 17 S. 1 HVFG auslösenden Privatisierung in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen beschäftigt waren. Für die Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Rückkehrrechts zur Stadt erfüllen, gilt nämlich nichts anderes. Ihr Arbeitgeber war seit Anfang 2005 ebenfalls eine GmbH.