BAG: Arbeitgeberdarlehen - Verzicht auf Verjährungseinrede
BAG , Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 191/08 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 19 Sa 1398/07; ) (Vorinstanz: ArbG Hamm vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 4 Ca 399/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. 229 § 6 EGBGB im Verhältnis zu Art. 229 § 5 EGBGB, der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar. 2. Art. 229 § 6 EGBGB findet keine Anwendung auf Vorschriften, die die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffen. Orientierungssätze: 1. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB dient der Klarstellung, welche Fristen auf bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits entstandene, jedoch noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, wann der Lauf der Fristen beginnt und auf welche Weise der Fristablauf unterbrochen oder gehemmt werden kann. Für diesen Anwendungsbereich stellt Art. 229 § 6 EGBGB im Verhältnis zu Art. 229 § 5 EGBGB, der eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz enthält, die speziellere Überleitungsvorschrift dar (Leitsatz 1). 2. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass Art. 229 § 6 EGBGB sich auch auf die Kontrolle von Vereinbarungen über die Verjährung erstrecken sollte. Art. 229 § 6 EGBGB findet demnach keine Anwendung auf Vorschriften, die die Erleichterung oder Erschwerung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung betreffen (teilweise Leitsatz 2). 3. Nach welchem Recht sich die Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Vereinbarung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung richtet, ergibt sich aus Art. 229 § 5 EGBGB. Auf Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis, die vor dem 1. Januar 2003 zu erfüllen waren, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Insoweit trifft der Sinn von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, das Bürgerliche Gesetzbuch in seiner Fassung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz auf zuvor begründete Dauerschuldverhältnisse anwendbar zu machen und den Parteien die Möglichkeit zur Anpassung der laufenden Pflichten aus einem Dauerschuldverhältnis auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des BGB einzuräumen, nicht zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 195; BGB § 195 (a.F.); BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202; BGB § 212; BGB § 225 (a.F.); BGB § 242; EGBGB Art. 229 § 5; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 195; BGB § 195 (a.F.); BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202; BGB § 212; BGB § 225 (a.F.); BGB § 242; EGBGB Art. 229 § 5; EGBGB Art. 229 § 6; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3;
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