BAG: Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos
BAG , Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 296/09 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 102/08; ) (Vorinstanz: ArbG Karlsruhe vom 05.09.2008 - Aktenzeichen 9 Ca 189/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. 2. Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Ein allgemeiner Grundsatz, ein Arbeitszeitkonto sei spiegelbildlich zu seinem Aufbau abzubauen, besteht nicht. 3. Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich erfolgt durch die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistung zu erbringen. Der Umfang des Freizeitausgleichs richtet sich nach der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit. Zu dieser zählen nicht nur Zeiten tatsächlicher Arbeitsleistung, sondern auch innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegende Bereitschaftszeiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611; BetrVG § 77 Abs. 3; Redaktionelle Normenkette: BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611; BetrVG § 77 Abs. 3;
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