Am 10.4.2013 hat das Bundeskabinett die Neuregelung zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sowie zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet. Der Entwurf sieht Maßnahmen zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und
Grenada und die Bundesrepublik Deutschland haben sich vertraglich verpflichtet, gegenseitig auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren notwendigen Informationen zu erteilen. Die Bundesregierung hat dazu den
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.12.2012 - 2 K 9/12 Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Verzögerungsgeldfestsetzung nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung ( AO), da das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die Klägerin
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 5.12.2012 - 2 K 9/12 - wie folgt entschieden: Da die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO – im Unterschied zu den in § 152 Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag – keine ausdrücklichen
FG Schleswig-Holstein , Urteil vom 27.09.2011 - 3 K 74/07 Amtliche Leitsätze: 1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.1.2013 - 1 K 82/11 Amtliche Leitsätze: 1. Die mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) erfolgte Erhöhung der Mindestbeteiligungsquote des § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG (sog.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.1.2013 - VIII R 7/10 - wie folgt entschieden: Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem
BFH, Urteil vom 15.1.2013 - VIII R 7/10LeitsatzEin häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen
BFH, Urteil vom 15.1.2013 - VIII R 22/10Leitsätze1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u.a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. 2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland setzt die Feststellung
BFH, Urteil vom 14.11.2012 - XI R 17/12Leitsätze1. Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis können Umstände darstellen, die
Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Der BFH hat diese Regelung für verfassungsgemäß erachtet. Dagegen wurde keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit
Abschn. 4.27.1 Abs. 1 UStAE wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerbefreiung kommt für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der genannten Einrichtungen sowie für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht.“ BMF,
Der BFH hat mit Urteil vom 15.1.2013 - VIII R 22/10 - wie folgt entschieden:1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u. a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. 2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland
Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2012 - XI R 17/12 - wie folgt entschieden:1. Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis
Fuhrunternehmer lassen häufig in ihre Fahrzeuge durch Karosseriebauer Kraftstoffbehälter einbauen, die ein größeres Fassungsvermögen als die vom Hersteller des Lkw eingebauten Kraftstoffbehälter haben. Anlass hierfür ist regelmäßig, dass Lkws durch
Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 29.11.2012 - 1 K 184/09 - wie folgt entschieden: Eine gem. § 10 Abs. 2 StraBEG eingetretene Abgabenfestsetzung kann auf Antrag des Steuerpflichtigen grundsätzlich auch zu seinen Gunsten gem. § 10 Abs. 3
Das FG Köln hat mit Urteil vom 27.2.2013 - 10 K 1481/10 - wie folgt entschieden: Liegt eine Zusammenballung nicht vor und ist mithin der Tatbestand des § 34 Abs. 1 EStG nicht erfüllt, ist die Besteuerung der in unterschiedlichen