Bundesregierung: Körperschaftsteuerpflicht kommunaler Kindertageseinrichtungen
Die Bundesregierung sieht sich durch das Urteil des BFH vom 12.7.2012 – I R 106/10 – zur Körperschaftsteuerpflicht von kommunalen Kindertageseinrichtungen bestätigt. Kommunale Kindertageseinrichtungen sind danach Betriebe gewerblicher Art und daher körperschaftssteuerpflichtig. Im Übrigen könne laut Körperschaftsteuerrichtlinien die Festsetzung einer Steuer unterbleiben, wenn die Kosten der Einziehung der Steuer einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen, heißt es in der Antwort der Regierung (17/12985) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/12897).
(Quelle: hib vom 23.4.2013)