R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
24.04.2013
Steuerrecht
BR: Verzicht auf offene Investmentkommanditgesellschaften

Der Bundesrat verlangt einen Verzicht auf die Einführung von offenen Investmentkommanditgesellschaften. In einer Stellungnahme der Länder zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFMSteuer-Anpassungsgesetz, 17/12603), die von der Bundesregierung als Unterrichtung (17/ 13036) vorgelegt wurde, wird die Einführung dieser Gesellschaften als nicht erforderlich bezeichnet.
Nach Angaben der Bundesregierung soll es international tätigen Unternehmen durch die Gesetzesänderung erleichtert werden, die bisher auf verschiedene Staaten verteilten Pensionssysteme ihrer Mitarbeiter in Deutschland zu konzentrieren. Verlagerungsbestrebungen ins Ausland sollen so vermieden werden. Die Verwaltung von Altersvorsorgevermögen in Deutschland (Pension-Asset-Pooling) soll in der Investmentkommanditgesellschaft erfolgen. Mit dieser Lösung werde die für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) notwendige steuerrechtliche Transparenz hergestellt und Nachteile bei der Erstattung ausländischer Quellensteuern würden künftig vermieden, erwartet die Bundesregierung.
Der Bundesrat hält dagegen: „Mit dem inländischen Sondervermögen steht bereits eine Rechtsform zur Verfügung, in der das betriebliche Altersvorsorgevermögen international tätiger Unternehmen gebündelt werden kann.“ In ihrer Gegenäußerung widerspricht die Bundesregierung und erklärt, die Sondervermögen seien nicht zur Umsetzung des Pension-Asset-Pooling in Deutschland geeignet, „weil sie selbst Körperschaftsteuersubjekte und damit regelmäßig keine transparenten Vehikel im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen darstellen“.
(hib vom 17.4.2013)

--> Zu dem Entwurf des AIFM-Gesetzes, das auch den KAGB-E enthält, hat sich der DGRV dahingehend geäußert, dass Genossenschaften mangels Kapitalsammlung und mangels Anlagestrategie zur Generierung eines gemeinsamen Returns für Anleger kein Investmentvermögen i. S. d. KAGB-E sein könnten.
(Quelle: PM DBRV vom 17.4.2013)

stats