Der zweite Senat entschied in seinem Urteil vom 6.9.2007 - 4 AZR 722/06 - wie folgt: Der formularmäßige Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage hält nach Einbeziehung des Arbeitsrechts in die AGB-Kontrolle einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1
Die Europäische Kommission hat am 31. Januar 2008 mit einer förmlichen Aufforderung die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Beschäftigungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) und der damit
Mit Urteil vom 6.11.2007 - 1 AZR 826/06 - entschied das BAG: Regeln die Betriebsparteien die Frage der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung nicht, so ist die Teilkündigung regelmäßig dann zulässig, wenn sie einen selbständigen Regelungskomplex
BAG, Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 26/07 ZPO § 121 ArbGG § 11 Abs. 2 Sachverhalt:Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung und Abrechnung in Anspruch. Beide sind Rechtsanwälte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger
BAG, Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 144/07 BAT-O vom 10. Dezember 1990 § 8 BAT-O vom 10. Dezember 1990 § 18 BAT-O vom 10. Dezember 1990 § 36 BAT-O vom 10. Dezember 1990 § 70 SR 2l I BAT-O Nr. 1 SR 2l I BAT-O Nr. 3
BAG, Urteil vom 19.9.2007 - 4 AZR 710/06 BGB § 133; § 157Sachverhalt:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der beklagten Arbeitgeberin ausgesprochenen Änderungskündigung und über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von
Das ArbG hat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 2.8.2007 - 3 Ca 827/07 und 3 Ca 828/07 - zum Einen die Wirksamkeit des Interessenausgleichs und damit das Eingreifen des § 1 Abs. 5 KSchG daran scheitern lassen, dass die Voraussetzungen einer
ArbG Bochum, Urteil vom 2.8.2007 - 3 Ca 827/07SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung vom 29.03.2007 sowie über einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin.Die am 08.12.1970 geborene,
Der dritte Senat entschied in seinem Beschluss vom 14.11.2007 - 3 AZB 26/07 -, dass ein Rechtsanwalt nicht verlangen kann, dass er sich in eigener Sache nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst beigeordnet wird. Volltext des Urteils: //
Der erste Senat entschied in seinem Beschluss vom 2.10.2007 - 1 ABR 60/06 - wie folgt: Die Beschäftigung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II - sog. Ein-Euro-Jobber - ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG. Der
Der neunte Senat entschied in seinem Urteil vom 16.10.2007 - 9 AZR 144/07 - wie folgt: Der Arbeitgeber kann der Lehrkraft im Rahmen billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO verbindlich die Weisung erteilen, während der Schulferien zur Erfüllung
Der fünfte Senat entschied in seinem Beschluss vom 28.11.2007 - 5 AZB 44/07 - wie folgt: Im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung kommt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 3 ArbGG in Betracht
Der achte Senat entschied in seinem Urteil vom 31.1.2008 - 8 AZR 1116/06 -, dass der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber bei einem Betriebsübergang die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten muss, dass der Betriebserwerber
Der vierte Senat entschied in seinem Urteil vom 19.9.2007 - 4 AZR 710/06 - wie folgt: Ob eine Verweisung auf einen Tarifvertrag statisch oder dynamisch ist, ist eine Frage der Auslegung der arbeitsvertraglichen Klausel, die nach den §§ 133, 157 BGB
LG Duisburg, Urteil vom 18.1.2007 - 8 O 234/06Leitsatz des Einsenders:Die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB sind auf Dienstverträge von GmbH-Geschäftsführern, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, analog anwendbar.BGB §
Das LG entschied in seinem Urteil vom 18.1.2007 - 8 O 234/0 -, dass die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BGB auf Dienstverträge von GmbH-Geschäftsführern, die nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt sind, analog
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...