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Arbeitsrecht
09.05.2008
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Streikmaßnahme ohne Vorlauffrist

Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 29.4 2008 - 58 Ga 6014/08 -, dass Streikmaßnahmen ohne Einhaltung einer angemessenen Vorlauffrist ohne Vorankündigung erfolgen können. Dies sei von dem verfassungsrechtlich geschützten Streikrecht umfasst. Einschränkungen des Streikrechtes seien nur möglich, wenn und soweit Rechtsgüter des Arbeitgebers oder am Arbeitskampf nicht beteiligter Dritter nach einer Interessenabwägung Vorrang beanspruchen könnten. Soweit die Interessen der Allgemeinheit durch kurzfristige Streikmaßnahmen betroffen seien, müssten diese zurückstehen. Die Bevölkerung könne sich auf derartige Streikmaßnahmen einstellen, weil der Arbeitskampf - hier bei den Berliner Verkehrsbetrieben - allgemein bekannt sei und ausreichende Möglichkeiten einer alternativen Beförderung bestünden.

(Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 29.4.2008)

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