ArbG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Einteilung zu Notdienstarbeiten
Das ArbG hat in zwei einstweiligen Verfügungen vom 28.4.2008 auf Antrag der Gewerkschaft der Polizei sowie der Deutschen Polizeigewerkschaft es dem Polizeipräsidenten untersagt, für die geplanten Streikmaßnahmen streikbereite und streikwillige Arbeitnehmer der Gewerkschaften zu Notdiensttätigkeiten einzuteilen, die über die in früheren Notdienstvereinbarungen zum Warnstreik vom 19.2.2008 (Zentraler Objektschutz, Gefangenenbewachung) und späteren Notdienstverhandlungen bezüglich anderer Organisationseinheiten niedergelegten Notdienste hinausgehen.
(Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 28.4.2008)