BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.9.2007, 3 AZR 639/06Betriebliche Altersversorgung - GleichbehandlungsgrundsatzLeitsätzeDer Arbeitgeber darf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig machen, dass eine Betriebsvereinbarung über
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.8.2007, 9 AZR 934/06Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch - AuslegungTenorDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. August 2006 - 7 Sa 676/05 - wird
Unternehmen der deutschen Fertigbaubranche galten in den letzten Jahrzehnten aus arbeitsrechtlicher Sicht stets als Teil des Baugewerbes, so dass die allgemeinverbindlichen Tarifverträge für gewerbliche Mitarbeiter des Baugewerbes uneingeschränkt zur Anwendung kamen. Erst in jüngerer Zeit fanden sog. Öffnungsklauseln bzw. Einschränkungsklauseln in die Allgemeinverbindlichkeitserklärung Eingang, die den Unternehmen des Fertigbaus neue Hoffnung auf tariffreie Arbeitsverhältnisse bescherten. Entgegen erheblicher Widerstände der Gewerkschaften ist es inzwischen tatsächlich einigen Unternehmen der Fertigbaubranche gelungen, sich den Mantel der Tarifbindung abzustreifen und mit der Belegschaft einerseits und den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen andererseits neue betriebliche Modelle zu entwerfen und umzusetzen. Die wichtigsten Fragestellungen für diesen Weg raus aus der Tarifbindung des Baugewerbes sollen im Folgenden skizziert werden.
In der deutschen Wirtschaft ist ein neues tiefgreifendes tarifpolitisches Problem aufgetaucht, das der deutsche Gesetzgeber dringend lösen muss. Es geht um eine zu schaffende gesetzliche Regelung zur Ordnung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen beim Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 10.7.2008 - 2 AZR 209/07 - wie folgt: Die Regelung des § 1a KSchG etabliert keinen unabdingbaren Mindestanspruch auf eine Abfindung bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung. Sie steht einer Auslegung
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...