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Arbeitsrecht
19.05.2008
Arbeitsrecht
BVerfG: Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung - gesetzliche Krankenversicherung

Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Rechtsprechung des BSozG zu der bis zum 31.12.2003 gültigen Rechtslage unterlag nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11. 2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1.1.2004 geändert worden. Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.

(Quelle: PM BVerfG vom 16.5.2008)

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